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Art. 16 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - 2. Anmerkung im Grundbuch

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Art. 16 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 2. Anmerkung im Grundbuch

1. Die Rückerstattungspflicht und wichtige, an die Beitragsgewährung geknüpfte Bedingungen und Auflagen sind im Grundbuch anzumerken.

2. Nach Auflösung der Genossenschaft, nach dem Ausscheiden von einzelnen Beteiligten und nach der Rückerstattung von Beiträgen bleiben jene Anmerkungen bestehen, die der Sicherung nicht erloschener Verpflichtungen dienen.

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