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910.113 SVVOASA CH-BE

Art. 15 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Rückbehalt und Rückforderung von Beiträgen 1. Voraussetzungen und Verfahren

Nicht rückzahlbare Beiträge
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Art. 15 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Rückbehalt und Rückforderung von Beiträgen 1. Voraussetzungen und Verfahren

1. Zugesicherte Kantons- und Bundesbeiträge sind von der ASP in der Regel ganz oder teilweise zurückzubehalten und ausgerichtete Beiträge zurückzufordern, wenn

a. die zuständige Behörde die Zweckentfremdung oder Zerstückelung bewilligt;

b. sie aufgrund unwahrer oder täuschender Angaben ausgerichtet wurden;

c. schwerwiegende Mängel in der Ausführung festgestellt wurden;

d. die Beitragsvorschriften, die Bedingungen, Auflagen oder besonderen Weisungen nicht eingehalten wurden;

e. nachträgliche nicht bewilligte Änderungen, die den Voraussetzungen der Kantonsunterstützung zuwiderlaufen, vorgenommen wurden;

f. die Werk- oder Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Wirkung der unterstützten Verbesserung wesentlich beeinträchtigen;

g. wesentliche Projektänderungen vorgenommen wurden;

h. die Beitragszusicherung geändert oder widerrufen wurde;

i. die Unterhalts- oder Bewirtschaftungspflicht nicht erfüllt wird;

k. Gründe vorliegen, die nach Bundesrecht zur Rückforderung der Bundesbeiträge berechtigen;

l. die Wiederaufbaupflicht verletzt wird.

2. Die oder der Rückerstattungspflichtige haftet für den durch die Widerhandlung entstandenen weiteren Schaden.

3. Die Berechnung der Rückerstattung von Beiträgen erfolgt in Anlehnung an die bundesrechtlichen Bestimmungen, sofern die kantonalen Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen.

4. Die ASP teilt die einschlägigen Verfügungen den das Projekt unterstützenden Gemeinden mit.

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