Art. 14 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Widerruf und Änderung der Zusicherung; Schadenersatz
Art. 14 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Widerruf und Änderung der Zusicherung; Schadenersatz
1. ...
2. Die ASP kann die Beitragszusicherung widerrufen oder ändern, wenn
a) die für die Durchführung des Unternehmens festgelegten Fristen ohne hinreichenden Grund nicht eingehalten werden;
b) das Unternehmen ganz oder teilweise eingestellt oder in seinen wesentlichen Grundlagen abgeändert wird;
c) das Projekt sonstwie in einer Weise abgeändert wird, die eine Anpassung der Beitragszusicherung rechtfertigt;
d) die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sich vor der Schlusszahlung wesentlich verändert haben und eine Anpassung des Beitrags zumutbar ist.
3. Verzichtet die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger ganz oder teilweise auf die Ausführung des Projekts, so kann sie oder er zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden, der dem Gemeinwesen aus dem Verzicht erwachsen ist.