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910.113 SVVOASA CH-BE

Art. 13 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Verfahren

Nicht rückzahlbare Beiträge
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Art. 13 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Verfahren

1. Beitragsgesuche sind vor Baubeginn oder vor der Anschaffung mit den erforderlichen Unterlagen bei der ASP schriftlich einzureichen.

2. Die ASP beurteilt die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eintreffens.

3. Sie gewährt die Beiträge bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der Prioritätenordnung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Rahmen der vorhandenen Budgetmittel.

4. Sie eröffnet den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die von Bund und Kanton zugesicherten Beiträge schriftlich.

5. Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger hat binnen 30 Tagen nach Mitteilung der Zusicherung schriftlich zu erklären, dass sie oder er die an die Beitragsleistung geknüpften Bedingungen und Anlagen anerkennt.

6. An die Kosten von Arbeiten und Werken, die ohne Bewilligung angefangen oder erstellt wurden, werden keine Beiträge gewährt.

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