910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 12 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - 2. Persönliche und betriebliche Anforderungen
Nicht rückzahlbare Beiträge
Art. 12 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 2. Persönliche und betriebliche Anforderungen
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über eine geeignete Ausbildung verfügen oder sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen sowie gegebenenfalls ein zukunftsgerichtetes Betriebskonzept vorweisen.
2. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen die Voraussetzungen des ökologischen Leistungsnachweises erfüllen.