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910.113 SVVOASA CH-BE

Art. 11 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Besondere Voraussetzungen für den landwirtschaftlichen Hochbau 1. Nebenerwerbsbetriebe

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Art. 11 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Besondere Voraussetzungen für den landwirtschaftlichen Hochbau 1. Nebenerwerbsbetriebe

1. In der voralpinen Hügelzone und im Berggebiet können Kantonsbeiträge auch zur Unterstützung von direktzahlungsberechtigten Nebenerwerbsbetrieben mit mindestens 0,6 Standardarbeitskraft (SAK) ausgerichtet werden.

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