910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 11 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Besondere Voraussetzungen für den landwirtschaftlichen Hochbau 1. Nebenerwerbsbetriebe
Nicht rückzahlbare Beiträge
Art. 11 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Besondere Voraussetzungen für den landwirtschaftlichen Hochbau 1. Nebenerwerbsbetriebe
1. In der voralpinen Hügelzone und im Berggebiet können Kantonsbeiträge auch zur Unterstützung von direktzahlungsberechtigten Nebenerwerbsbetrieben mit mindestens 0,6 Standardarbeitskraft (SAK) ausgerichtet werden.