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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 42 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 42 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 28 Buchstabe b auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Artikel 28 Buchstabe b tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

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