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Art. 35 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Rechtspflege

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Art. 35 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Rechtspflege

1. Gegen Beitragsverfügungen nach den Artikeln 20m und 31 kann bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

2. Gegen andere Verfügungen und Einspracheverfügungen kann Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion geführt werden.

3. Entscheide der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, die Bundesbeiträge betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Für das kantonale Beschwerdeverfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege.

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