Art. 34 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Datenzugriff
Art. 34 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Datenzugriff
1. Das LANAT ist berechtigt, zur Erhebung und Kontrolle der Daten, die für die Ausrichtung der Beiträge nach dieser Verordnung erforderlich sind, mit einem Abrufverfahren auf folgende Daten des Amtes für Geoinformation und der Kantonalen Steuerverwaltung zuzugreifen
a) die Daten der amtlichen Vermessung und
b) das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der einzelnen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger.
2. Es stellt sicher, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit den für die Geltendmachung der Direktzahlungen zugewiesenen Zugangsdaten Zugriff auf die von ihnen hinterlegten Betriebsdaten und die Daten der ihnen eröffneten Verfügungen haben.
3. Es kann für die eigenen Abteilungen sowie für folgende Stellen ein Abrufverfahren einrichten, soweit für den Vollzug dieser Verordnung übertragene oder tierseuchenpolizeiliche, boden- und umweltrechtliche Aufgaben sowie die landwirtschaftliche Beratung den Zugriff auf die Daten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erfordern
a) das Amt für Gemeinden und Raumordnung,
b) das Amt für Wasser und Abfall,
c) die Bienenkommissarinnen und -kommissare,
d) die Erhebungsstellen der Gemeinden,
e) die Fondation Rurale Interjurassienne,
f) die RKS*,
g) die Kontrollorganisationen,
h) die Regierungsstatthalterämter,
i) die Rechtsabteilung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion*,
k) die vom LANAT beigezogenen Beratungspersonen für Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte*.
4. Es führt eine Liste mit den individuell festgelegten Zugriffsberechtigungen sämtlicher interner und externer Personen.
5. Die Steuerverwaltung und das LANAT beschränken den Zugriff im Abrufverfahren so, dass den abrufenden Stellen sachlich höchstens diejenigen Daten zur Verfügung stehen, die sie zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen.