Art. 33 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV)
Art. 33 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV)
An Schäden, die durch nicht vorhersehbare und nicht versicherbare Naturereignisse an im Kanton Bern gelegenen Grundstücken entstanden sind, kann ein Beitrag von 30 bis 50 Prozent des anrechenbaren Schadens geleistet werden.
Kantonsbeiträge werden nur geleistet, wenn für den gleichen Schaden ein Beitrag des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden erhältlich ist und soweit nicht schon 90 Prozent des anrechenbaren Schadens gedeckt sind.
Der anrechenbare Schaden und das Schätzungsverfahren bestimmen sich nach den Richtlinien dieses Fonds.
Das LANAT oder die übergeordnete finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche aufgrund der von den Gemeinden innert drei Monaten nach Schadeneintritt oder Feststellung der Schäden eingereichten Schadenanzeigen.