910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Bestimmung der beitragsberechtigten Flächen und Sömmerungsbetriebe
Bewirtschaftungsbeiträge
Art. 30 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Bestimmung der beitragsberechtigten Flächen und Sömmerungsbetriebe
1. Das LANAT erstellt unter Mitwirkung des Amtes für Geoinformation Pläne 1: 5000 und nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse über die landwirtschaftlich genutzten Hang- und Steillagen sowie über die beitragsberechtigten Sömmerungsbetriebe, Sömmerungsweiden und angrenzenden Gemeinschaftsweiden.
2. Es kann neben den Gemeinden auch Nachführungsgeometerinnen und -geometer und Private zur Mitarbeit beiziehen.
3. Die öffentlich aufzulegenden Pläne sowie die Verzeichnisse sind nachzuführen.
4. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter vermerken Änderungen in der Bewirtschaftungsart oder in der Nutzungsberechtigung jährlich im Erhebungsformular für die Ausrichtung der Direktzahlungen gemäss DZV.