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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 2c Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Aufgaben beim baulichen Bodenschutz

Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
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Art. 2c Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Aufgaben beim baulichen Bodenschutz

1. Der Vollzug des baulichen Bodenschutzes bezweckt insbesondere

a) die Vermeidung von Bodenverdichtungen,

b) den fachgerechten Ab- und Auftrag von unverschmutztem Ober- und Unterboden (Terrainveränderungen),

c) die bodenschonende Rekultivierung.

2. Die Fachstelle Boden ist in Verwaltungsverfahren anzuhören, wenn Boden betroffen ist. Sie erstellt Fachberichte zu den Vorhaben.

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