910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 2c Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Aufgaben beim baulichen Bodenschutz
Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
Art. 2c Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Aufgaben beim baulichen Bodenschutz
1. Der Vollzug des baulichen Bodenschutzes bezweckt insbesondere
a) die Vermeidung von Bodenverdichtungen,
b) den fachgerechten Ab- und Auftrag von unverschmutztem Ober- und Unterboden (Terrainveränderungen),
c) die bodenschonende Rekultivierung.
2. Die Fachstelle Boden ist in Verwaltungsverfahren anzuhören, wenn Boden betroffen ist. Sie erstellt Fachberichte zu den Vorhaben.