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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 2b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Auszahlung

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Art. 2b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Auszahlung

1. Das LANAT richtet die Beiträge im Rahmen der genehmigten Kredite aus.

2. Reichen die genehmigten Kredite nicht aus, werden zunächst jene Beiträge ausbezahlt, die Flächen betreffen, für die bereits vertragliche Verpflichtungen bestehen. Danach werden vorab die Beiträge für die kostenintensivsten Massnahmen gekürzt oder aufgehoben.

3. Muss bei der Ausrichtung der Beiträge unter den neu angemeldeten Flächen ausgewählt werden, sind die mit Bundesbeiträgen geförderten Flächen zu bevorzugen, soweit die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen eine Voraussetzung zur Auslösung von Bundesbeiträgen darstellt.

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