910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 29 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge
Bewirtschaftungsbeiträge
Art. 29 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge
1. Die Bewirtschaftungsbeiträge betragen höchstens 260 Franken je Hektare und Jahr.
2. Das LANAT legt die Schwerpunktregionen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a ) sowie die entsprechenden Beitragssätze pro Hektare und Jahr fest. Die Schwerpunktregionen bestimmen sich nach der Sozialverträglichkeit des Strukturwandels aufgrund regionalwirtschaftlicher, demografischer und landwirtschaftlicher Kriterien.
3. ...
4. Bei übermässiger oder falscher Nutzung, welche zu Erosion oder Artenverarmung führt, kann das LANAT die Beiträge ganz oder teilweise verweigern.