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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 28 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Beitragsberechtigte Personen

Bewirtschaftungsbeiträge
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Art. 28 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Beitragsberechtigte Personen

1. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Bern, die Anspruch auf Direktzahlungen gemäss DZV haben.

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