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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 27 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Grundsatz

Bewirtschaftungsbeiträge
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Art. 27 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Grundsatz

1. Der Kanton kann für Flächen nach Artikel 35 DZV mit mehr als 35 Prozent Hangneigung (Steillagen) in Ergänzung der Hangbeiträge des Bundes Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten, wenn

a) die Flächen in Schwerpunktregionen nach Artikel 29 Absatz 2 liegen und

b) es sich um Wiesen handelt, deren landwirtschaftliche Nutzung und Pflege gefährdet ist, und deswegen die Biodiversität und wertvolle traditionelle Kulturlandschaften verloren zu gehen drohen.

2. Soweit das kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt für die Ausrichtung der Bewirtschaftungsbeiträge die bundesrechtliche Regelung gemäss DZV.

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