910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 26f Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 3. Überwachung
Schutz der Bienenzucht
Art. 26f Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 3. Überwachung
1. Zur Überwachung der angeordneten Schutzmassnahmen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LANAT befugt, Grundstücke und Bienenstände jederzeit zur Kontrolle und Probeentnahme zu betreten.