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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 26f Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 3. Überwachung

Schutz der Bienenzucht
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Art. 26f Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 3. Überwachung

1. Zur Überwachung der angeordneten Schutzmassnahmen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LANAT befugt, Grundstücke und Bienenstände jederzeit zur Kontrolle und Probeentnahme zu betreten.

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