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Art. 26e Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 2. Fachkommission

Schutz der Bienenzucht
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Art. 26e Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 2. Fachkommission

1. Das LANAT kann für die materielle Vorprüfung der Gesuche eine Fachkommission ernennen.

2. Die im Kanton tätigen Rassenzuchtorganisationen, die Dachorganisationen der Imkervereine beider Sprachregionen sowie die Organisation der Wanderimkerei schlagen hierfür je eine Person vor.

3. Die Fachstelle Bienen führt das Sekretariat der Fachkommission.

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