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ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 26c Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Schutzobjekte und -massnahmen
Schutz der Bienenzucht
Art. 26c Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Schutzobjekte und -massnahmen
1. Belegstationen, die der Bienenzucht dienen, können auf Gesuch der Trägerorganisationen geschützt werden.
2. Die Fachstelle Bienen kann als Schutzmassnahmen anordnen, dass
a um A-Belegstationen die folgenden beiden Schutzzonen errichtet werden
1 Kernzone, in der nur Drohnenvölker der Belegstation zugelassen sind,
2 weitere Zone, in der nur Drohnenvölker der von der Belegstation definierten Rassenlinien zugelassen sind;
b um B-Belegstationen eine Schutzzone errichtet wird, in der nur Bienenvölker der gleichen Rasse wie diejenige der Belegstation zugelassen sind.
3. Die Fachstelle Bienen veröffentlicht Schutzmassnahmen im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.