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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 26a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 4. Auszahlung

Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
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Art. 26a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 4. Auszahlung

1. Das LANAT richtet die Beiträge nach den Artikeln 24 und 25 im Rahmen des genehmigten Kredits aus.

2. Reicht der genehmigte Kredit nicht aus, sind die mit Bundesbeiträgen geförderten Flächen und Gegenstände zu bevorzugen, soweit die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen eine Voraussetzung zur Auslösung von Bundesbeiträgen darstellt.

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