910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 26 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 3. Beitragsgesuche
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
Art. 26 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 3. Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind vor Durchführung der Massnahme bei der Fachstelle Pflanzenschutz einzureichen.
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Das Gesuch um Abfindung nach Artikel 25 Absatz 3 ist sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber innert Jahresfrist seit Durchführung der schädigenden Massnahme einzureichen und zu begründen.