910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 2. Beiträge an die Prävention und Bekämpfung
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
Art. 25 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 2. Beiträge an die Prävention und Bekämpfung
1. An die Kosten der Prävention und Bekämpfung von Schadorganismen kann der Kanton Beiträge leisten, wenn
a die Massnahme besonders hohe Aufwendungen verursacht;
b besonders kostspielige gemeinschaftliche Unternehmen zur Ausführung gelangen oder
c *** auf Veranlassung der Fachstelle Pflanzenschutz biologische, biotechnische oder integrierte Pflanzenschutzmassnahmen durchgeführt werden.
2. Die Fachstelle überwacht die Bekämpfungsaktionen.
3. Für Gegenstände, die infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen gegen Schadorganismen in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
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