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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Kantonsbeiträge 1. Als Voraussetzung von Bundesbeiträgen

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Art. 24 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Kantonsbeiträge 1. Als Voraussetzung von Bundesbeiträgen

1. Werden Bundesbeiträge nur unter der Bedingung von Kantonsbeiträgen erbracht, so kann der Kanton die von der Bundesgesetzgebung verlangten Mindestleistungen gewähren.

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