910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Kantonsbeiträge 1. Als Voraussetzung von Bundesbeiträgen
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
Art. 24 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Kantonsbeiträge 1. Als Voraussetzung von Bundesbeiträgen
1. Werden Bundesbeiträge nur unter der Bedingung von Kantonsbeiträgen erbracht, so kann der Kanton die von der Bundesgesetzgebung verlangten Mindestleistungen gewähren.