910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 22b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 2. Obligatorische Bekämpfungsmassnahmen
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
Art. 22b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 2. Obligatorische Bekämpfungsmassnahmen
1. Die Fachstelle Pflanzenschutz kann die Bekämpfung von bestimmten Schadorganismen auf Parzellen, von denen eine Bedrohung im Sinne von Artikel 22a ausgeht, obligatorisch erklären.
2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen, die vom Obligatorium nach Absatz 1 erfasst sind, müssen die entsprechenden Schadorganismen entfernen und vernichten; falls die Parzelle nicht bewirtschaftet wird, sind diese Massnahmen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu treffen.
3. Die Fachstelle Pflanzenschutz setzt dafür eine angemessene Frist.
4. Gelten für die betroffenen Parzellen Bewirtschaftungsregeln nach der Landwirtschaftsgesetzgebung, so sind diese einzuhalten.