910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 22a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Schadorganismen 1. Begriff
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
Art. 22a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Schadorganismen 1. Begriff
1. Als Schadorganismen im Sinne dieser Verordnung gelten Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen bedrohen und schwierig zu bekämpfen sind.
2. Landwirtschaftliche Kulturpflanzen gelten als bedroht, wenn eine starke Ausbreitung der Schadorganismen über grosse Distanzen hinweg wahrscheinlich ist und dabei
a) der Pflanzenbestand in erheblichem Umfang verdrängt würde oder
b) der befallene Pflanzenbestand eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen würde.