910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Meldepflicht
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
Art. 22 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Meldepflicht
1. Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Schadorganismen auftreten, die nach den Vorschriften des Bundes oder des Kantons meldepflichtig sind, muss dies so schnell wie möglich der Fachstelle Pflanzenschutz melden.
2. Die Fachstelle Pflanzenschutz leitet die Meldung an die zuständige Waldabteilung weiter, wenn Waldflächen betroffen sind.