910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 21b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Auskunfts- und Betretungsrecht
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
Art. 21b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Auskunfts- und Betretungsrecht
Zur Überwachung des Gesundheitszustands der Kulturpflanzen und der Gefährdungslage sowie zur Kontrolle der angeordneten Massnahmen sind die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Auskünfte einzuholen und Grundstücke zu betreten.
Zu den Gebäuden ist ihnen nach Voranmeldung Zutritt zu gewähren.