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Art. 21a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Weisungen

Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
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Art. 21a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Weisungen

1. Das LANAT kann nach Anhörung der kommunalen Verbände und gestützt auf die Vorgaben des Bundes verwaltungsinterne Weisungen betreffend die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

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