910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 21a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Weisungen
Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
Art. 21a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Weisungen
1. Das LANAT kann nach Anhörung der kommunalen Verbände und gestützt auf die Vorgaben des Bundes verwaltungsinterne Weisungen betreffend die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 erlassen.