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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Vollzugsorgane

Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz
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Art. 21 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Vollzugsorgane

1. Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und der landwirtschaftlich genutzten Flächen vor Schadorganismen unterhält das LANAT eine Fachstelle Pflanzenschutz, welche die kantonalen Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Pflanzenschutz, die eidgenössische Pflanzengesundheitsgesetzgebung und im Bereich der Pflanzenschutzmittel die eidgenössische Chemikalien-, Landwirtschafts- und Umweltschutzgesetzgebung vollzieht.

2. Den Gemeinden obliegen gegen Abgeltung nach Artikel 26b namentlich folgende Aufgaben zur Überwachung, Prävention und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen

a * Information der Bevölkerung,

b Annahme und Bearbeitung von Verdachtsmeldungen,

c-d * ...

e * Gebietsüberwachung unter Anleitung der Fachstelle Pflanzenschutz,

e1 * Umsetzung der notwendigen Massnahmen unter Anleitung der Fachstelle Pflanzenschutz,

f * Berichterstattung und Abrechnung über die Abgeltungen nach Artikel 26b an die Fachstelle Pflanzenschutz.

3. Das LANAT kann für einzelne Aufgaben weitere Personen und Organisationen beiziehen und diese abgelten.

4. ...

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