Art. 20n Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
Art. 20n Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
1. Das LANAT kann die Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die Voraussetzungen von Artikel 105 DZV erfüllt sind.
2. Können die zeitlichen Bedingungen aufgrund eines Bewirtschafterwechsels nicht eingehalten werden, werden keine Beiträge zurückgefordert.
3. Wird das Vernetzungsprojekt (Art. 17 Abs. 2 und 3) oder das Landschaftsqualitätsprojekt aufgehoben, werden die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Aufhebung ausbezahlt; Beiträge für bereits erbrachte Leistungen werden nicht zurückgefordert.
4. Verzichten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei Änderungen eines laufenden Projekts auf Vernetzungsbeiträge (Art. 19 Abs. 4) oder auf Landschaftsqualitätsbeiträge, werden Beiträge für bereits erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert.
5. ...