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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 20m Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Auszahlung

Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Kontrolle und Beitragszahlung
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Art. 20m Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Auszahlung

1. Das LANAT richtet die Beiträge im Rahmen des genehmigten Kredits aus.

2. Reicht der genehmigte Kredit nicht aus, so werden die Landschaftsqualitätsbeiträge mit Ausnahme der einmaligen Investitionsbeiträge linear gekürzt und die Vernetzungsbeiträge auf bereits im Vorjahr geförderte Flächen und Objekte beschränkt.

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