910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 20l Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Kontrollen in den Betrieben
Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Kontrolle und Beitragszahlung
Art. 20l Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Kontrollen in den Betrieben
1. Das LANAT ist verantwortlich für die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Kontrollen gemäss Artikel 104 DZV.
2. Es zieht für die Kontrollen gemäss Absatz 1 Kontrollorganisationen bei, die gemäss EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditiert sind.
3. Es sorgt dafür, dass sich die Koordination der Kontrollen gemäss Absatz 1 sowie deren Häufigkeit nach der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) richten.
4. Erhält die RKS Kenntnis von der Nichteinhaltung kantonaler Bewirtschaftungsvorgaben, so meldet sie dies dem LANAT.
5. ...