910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 20a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV)
Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Landschaftsqualitätsbeiträge
Art. 20a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV)
1. Der Kanton kann im Rahmen von Projekten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften Landschaftsqualitätsbeiträge ausrichten.
2. Die Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausgerichtet, die Anspruch auf Direktzahlungen nach der DZV haben; Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Beitragsausrichtung richten sich im Übrigen nach den Artikeln 63 und 64 DZV.
3. Die Beiträge dürfen die Ansätze nach Anhang 7 Ziffer 4.1 DZV nicht übersteigen.