Art. 20 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Gesuch
Art. 20 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Gesuch
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben dem LANAT zum Zeitpunkt der Stichtagserhebung des Jahres, für das der Vernetzungsbeitrag erstmals beantragt wird, im kantonalen Agrarinformationssystem ein elektronisches Beitragsgesuch einzureichen.
Die RKS überprüft jährlich die für den Vernetzungsbeitrag neu angemeldeten Biodiversitätsförderflächen und -objekte und bestätigt dem LANAT, welche Flächen und Objekte Bestandteil des Vernetzungsprojekts sind. Die Überprüfung erfolgt durch eine Fachperson, die über ein umfassendes Kompetenzprofil betreffend die Ziel- und Leitarten und deren Bedürfnisse sowie die agrarpolitischen Rahmenbedingungen verfügt.
Das LANAT genehmigt die eingereichten Gesuche. Gegenstand der Genehmigung sind insbesondere auch die schriftlich vereinbarten Abweichungen von den Nutzungsvorschriften nach Artikel 62 Absatz 5 DZV.