Art. 19 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Verpflichtungsdauer und Bewirtschaftung
Art. 19 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Verpflichtungsdauer und Bewirtschaftung
1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Flächen oder Objekte mindestens bis zum Ablauf der Umsetzungsperiode des Vernetzungsprojekts nach dessen Vorgaben und den Bedingungen der DZV für Biodiversitätsförderflächen und -objekte zu bewirtschaften; Absatz 4 bleibt vorbehalten.
2. Nach Ablauf der Umsetzungsperiode des Vernetzungsprojekts können die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter neu entscheiden, ob die Fläche oder das Objekt für die nächste Umsetzungsperiode als Vernetzungselement weitergeführt werden soll.
3. ...
4. Wirkt sich eine Reduktion der Beitragsansätze oder eine wesentliche Änderung der durch das LANAT oder das BLW festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen zum Nachteil der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters aus, so kann diese oder dieser die Änderungen übernehmen oder die betroffenen Flächen und Objekte abmelden und auf die Vernetzungsbeiträge verzichten.