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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Beitragshöhe

Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
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Art. 18 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Beitragshöhe

1. Für die Vernetzung kann der Kanton höchstens die Beiträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1 DZV ausrichten; darin enthalten ist die Finanzhilfe des Bundes nach Artikel 61 Absatz 4 DZV.

2. ...

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