910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 17a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Beizug von Beratungspersonen
Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
Art. 17a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Beizug von Beratungspersonen
1. Das LANAT kann für die Vernetzungsberatung gemäss Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 4.2 DZV geeignete Beratungspersonen beiziehen, die über ein umfassendes Kompetenzprofil betreffend die Ziel- und Leitarten und deren Bedürfnisse sowie die agrarpolitischen Rahmenbedingungen verfügen.
2. Die Auswahl der Beratungspersonen erfolgt unter Einbezug der RKS.
3. Das LANAT beaufsichtigt die Beratungspersonen; es empfiehlt allfällige Weiterbildungsmassnahmen und bietet zusammen mit der landwirtschaftlichen Beratung einschlägige Weiterbildungskurse und Fachexkursionen an.