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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 17a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Beizug von Beratungspersonen

Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
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Art. 17a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Beizug von Beratungspersonen

1. Das LANAT kann für die Vernetzungsberatung gemäss Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 4.2 DZV geeignete Beratungspersonen beiziehen, die über ein umfassendes Kompetenzprofil betreffend die Ziel- und Leitarten und deren Bedürfnisse sowie die agrarpolitischen Rahmenbedingungen verfügen.

2. Die Auswahl der Beratungspersonen erfolgt unter Einbezug der RKS.

3. Das LANAT beaufsichtigt die Beratungspersonen; es empfiehlt allfällige Weiterbildungsmassnahmen und bietet zusammen mit der landwirtschaftlichen Beratung einschlägige Weiterbildungskurse und Fachexkursionen an.

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