Art. 17 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 5. Projektdauer und Überprüfung
Art. 17 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 5. Projektdauer und Überprüfung
1. Das Projekt ist auf acht Kalenderjahre anzulegen; vor Ablauf dieser Frist überprüft das LANAT gestützt auf einen entsprechenden Bericht der RKS den Stand der Umsetzung und nimmt zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Standortbestimmung vor.
2. Zeigt sich aufgrund der Standortbestimmung nach Absatz 1, dass die gestützt auf [Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 2 DZV](https://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de) definierten Umsetzungsziele nicht zu 80 Prozent erreichbar sind, ändert das LANAT das Vernetzungsprojekt auf Ende des achten Kalenderjahres ab oder hebt es auf. In begründeten Fällen kann gestützt auf [Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 5 DZV](https://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de) davon abgewichen werden.
3. Wird das Vernetzungsprojekt nicht aufgehoben, besteht es während weiteren acht Kalenderjahren in seiner ursprünglichen oder abgeänderten Form weiter. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
4. Jeweils vier Jahre nach dem Umsetzungsbeginn muss die RKS gestützt auf [Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 4.3 DZV](https://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de) einen Zwischenbericht zu Handen des LANAT erstellen.
5. ...