910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 4. Weitergeltung von Richtplänen
Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
Art. 16 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 4. Weitergeltung von Richtplänen
1. Bestehende Richtpläne, die ausschliesslich Vernetzungsprojekte nach der DZV zum Gegenstand haben, werden am 1. Januar 2017 ausser Kraft gesetzt.
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