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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 4. Weitergeltung von Richtplänen

Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
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Art. 16 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 4. Weitergeltung von Richtplänen

1. Bestehende Richtpläne, die ausschliesslich Vernetzungsprojekte nach der DZV zum Gegenstand haben, werden am 1. Januar 2017 ausser Kraft gesetzt.

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