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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 15d Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 3c. Finanzierung der RKS

Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
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Art. 15d Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 3c. Finanzierung der RKS

Die Leistungsvereinbarung zwischen der RKS und dem LANAT bezeichnet deren jährliche Entschädigung durch das LANAT. Die Entschädigung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem variablen Beitrag zusammen. Der variable Beitrag richtet sich nach der Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, die am Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsprojekt nach der DZV teilnehmen.

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