910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 15d Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 3c. Finanzierung der RKS
Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
Art. 15d Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 3c. Finanzierung der RKS
Die Leistungsvereinbarung zwischen der RKS und dem LANAT bezeichnet deren jährliche Entschädigung durch das LANAT. Die Entschädigung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem variablen Beitrag zusammen. Der variable Beitrag richtet sich nach der Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, die am Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsprojekt nach der DZV teilnehmen.