910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 15b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 3a. Aufgaben der Regionalen Koordinationsstelle (RKS)
Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
Art. 15b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 3a. Aufgaben der Regionalen Koordinationsstelle (RKS)
1. Die RKS konsolidiert den Projektbericht nach Artikel 17 Absatz 1 sowie den Zwischen- und Schlussbericht gemäss den Vorgaben des LANAT.
2. Sie überprüft nach Artikel 20 Absatz 4 jährlich die für Vernetzungsbeiträge neu angemeldeten Biodiversitätsförderflächen und -objekte gemäss den Vorgaben des LANAT.
3. Sie bestimmt die Beratungspersonen nach Artikel 17a gemäss den Vorgaben des LANAT.
4. Sie kann für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben jederzeit geeignete Fachpersonen beiziehen.
5. Die Leistungsvereinbarung zwischen der RKS und dem LANAT bezeichnet allfällig weitere Aufgaben der RKS.