Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 15a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 3. Trägerschaft

Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15a Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 3. Trägerschaft

1. Das LANAT ist Träger der Vernetzungsprojekte. Es erarbeitet die Vernetzungsprojekte partnerschaftlich und unter Einbezug der Regionalen Koordinationsstellen (RKS).

2. Die Vernetzungsprojekte sind inhaltlich auf vorhandene nationale und kantonale Pläne und Konzepte abzustimmen.

3. Das LANAT kann formale Vorgaben machen zur inhaltlichen Abstimmung der Vernetzungsprojekte auf vorhandene regionale und kommunale Pläne und Konzepte sowie zur Art der Datenerfassung, sofern dies für den effizienten Vollzug notwendig ist.

4. Die Vernetzungsprojekte sind durch Geodaten zu dokumentieren. Das LANAT gibt das entsprechende Geodatenmodell vor und sorgt für die Erfassung und Nachführung der Geodaten in der vorgegebenen Qualität.

← Art. 15 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) Gegenstand Art. 15b Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →