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ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - 2. Weisungen
Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
Art. 15 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · 2. Weisungen
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3. Das LANAT kann verwaltungsinterne Weisungen zum Vollzug der Mindestanforderungen an die Vernetzung erlassen.