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910.112 ELKVOPBNP CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Beitragsberechtigte Flächen und Objekte

Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
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Art. 13 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Beitragsberechtigte Flächen und Objekte

1. Beitragsberechtigt sind Biodiversitätsförderflächen und -objekte im Sinne von [Artikel 62 Absatz 1 DZV](https://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de)[[5]](#paragraphtext_content_fn_4285213_2_5_c), sofern sie

a der landwirtschaftlichen Nutzfläche angehören,

b nach den Vorgaben eines genehmigten Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden,

c-d **\*** ...

e nicht in der Bauzone liegen,

f **\*** bei der Agrardatenerhebung des laufenden Jahres als Biodiversitätsförderflächen oder -objekte angemeldet worden sind.

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