910.112
ELKVOPBNP
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) - Grundsatz
Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität - Vernetzungsbeiträge
Art. 12 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV) · Grundsatz
1. Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Biodiversitätsförderflächen und -objekten, die in einem genehmigten Vernetzungsprojekt als beitragsberechtigtes Element dargestellt oder beschrieben sind, mit Beiträgen unterstützen, soweit diese eine Voraussetzung zur Auslösung von Bundesbeiträgen gemäss Artikel 61 der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) sind.
2. Die Beiträge werden nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausgerichtet, die Anspruch auf Biodiversitätsbeiträge nach der DZV haben.