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910.111 PVLVOPCA CH-BE

Art. 4 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Beitragshöhe

Förderung von Wertschöpfungs- und Innovationsprojekten sowie von Absatzförderungsmassnahmen
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Art. 4 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Beitragshöhe

An die anrechenbaren Kosten können Beiträge bis zu 50 Prozent gewährt werden.

Reicht der genehmigte Kredit nicht zur Unterstützung aller förderungswürdigen Projekte und Massnahmen aus, so werden zunächst jene Beiträge ausgerichtet, welche bereits im Vorjahr geförderte Projekte und Massnahmen betreffen.

Muss unter neu eingereichten Gesuchen ausgewählt werden, so sind die für die betroffene Region wirtschaftlich bedeutungsvollsten Projekte oder Massnahmen zu bevorzugen.

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