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910.111 PVLVOPCA CH-BE

Art. 3 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Bemessungsgrundlagen

Förderung von Wertschöpfungs- und Innovationsprojekten sowie von Absatzförderungsmassnahmen
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Art. 3 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Bemessungsgrundlagen

1. Beiträge können gewährt werden

a) für Innovations- und Wertschöpfungsprojekte während längstens fünf Jahren, sofern diese nach Ablauf der Projektierungs-, Start- und Konsolidierungsphase selbsttragend sind,

b) für Absatzförderungsmassnahmen unbefristet.

2. Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die zweckmässige Realisierung erforderlich sind. Sie umfassen

a ***) bei Innovations- und Wertschöpfungsprojekten Aufwendungen für Planung, Aufbau (ohne Infrastruktur) und Koordination sowie für Massnahmen im Bereich Marketingkommunikation,

b) bei Absatzförderungsmassnahmen ausschliesslich Aufwendungen im Bereich Marketingkommunikation.

3. Der Kanton kann Trägerschaften mit personellen Ressourcen und betriebseigenen Infrastrukturen unterstützen.

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