910.111
PVLVOPCA
CH-BE
Art. 27 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Viehversicherungskassen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Viehversicherungskassen
1. Bisher obligatorisch Versicherte können bis zum 30. Juni 1998 dem Kassenvorstand schriftlich ihren Austritt auf Ende 1998 erklären; die Wirkungen dieses Austritts entsprechen denjenigen des freiwilligen Austritts nach bisherigem Recht. Bei späteren Austritten gilt diese Regelung sinngemäss, falls die Statuten nichts anderes vorsehen.
2. Das LANAT überprüft auf Antrag des Kassenvorstandes oder eines Kassenmitgliedes die Rechnungsführung der öffentlichrechtlichen Kassen.