Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.111 PVLVOPCA CH-BE

Art. 27 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Viehversicherungskassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Viehversicherungskassen

1. Bisher obligatorisch Versicherte können bis zum 30. Juni 1998 dem Kassenvorstand schriftlich ihren Austritt auf Ende 1998 erklären; die Wirkungen dieses Austritts entsprechen denjenigen des freiwilligen Austritts nach bisherigem Recht. Bei späteren Austritten gilt diese Regelung sinngemäss, falls die Statuten nichts anderes vorsehen.

2. Das LANAT überprüft auf Antrag des Kassenvorstandes oder eines Kassenmitgliedes die Rechnungsführung der öffentlichrechtlichen Kassen.

← Art. 25 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) Gegenstand Art. 28 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →