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Art. 25 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Rechtspflege

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Art. 25 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Rechtspflege

1. Gegen Beitragsverfügungen des LANAT nach den Artikeln 15 und 20 kann innert 30 Tagen bei diesem Einsprache erhoben werden.

2. Verfügungen des Kantonalen Laboratoriums können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.

3. Verfügungen und Einspracheverfügungen des LANAT können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.

4. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 6.

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