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Art. 24 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Datenzugriff

Datenzugriff und Rechtspflege
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Art. 24 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Datenzugriff

1. Die zuständige Stelle des LANAT ist berechtigt, zur Erhebung und Kontrolle der Daten für die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Beiträge mit einem Abrufverfahren auf folgende Datenbanken der Kantonalen Steuerverwaltung zu greifen

a die Flächendaten der amtlichen Bewertung und

b das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der einzelnen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger.

2. Das LANAT stellt sicher, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit ihren Zugangsdaten Zugriff auf die von ihnen hinterlegten Betriebsdaten und die Daten der ihnen eröffneten Verfügungen haben.

3. Es kann für die eigenen Abteilungen sowie für folgende Stellen ein Abrufverfahren einrichten, soweit für den Vollzug dieser Verordnung übertragene oder tierseuchenpolizeiliche, boden- und umweltrechtliche Aufgaben sowie die landwirtschaftliche Beratung den Zugriff auf die Daten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erfordern

a das Amt für Gemeinden und Raumordnung,

b das Amt für Wasser und Abfall,

c die Bienenkommissarinnen und -kommissare,

d die Erhebungsstellen der Gemeinden,

e die Fondation Rurale Interjurassienne,

f **\*** die Trägerschaften von Projekten, die nach der eidgenössischen Verordnung vom 4. April 2001 über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_1966499_2_5_c) gefördert werden,

g die Kontrollorganisationen,

h die Regierungsstatthalterämter,

i **\*** die Rechtsabteilung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

4. Es führt eine Liste mit den individuell festgelegten Zugriffsberechtigungen sämtlicher interner und externer Personen.

5. Die Steuerverwaltung und die zuständige Stelle des LANAT beschränken den Zugriff im Abrufverfahren so, dass den abrufenden Stellen sachlich höchstens diejenigen Daten zur Verfügung stehen, die sie zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen.

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